Klein Rechtsanwälte

Kosten


Allgemeines zu den Kosten

Selbstverständlich ist unsere Dienstleistung für Sie nicht unentgeltlich.

Insoweit entstehen Kosten durch unsere Inanspruchnahme, aber auch durch eventuell zu zahlende Gerichtskosten und/oder Zeugen- und Sachverständigenauslagen, welche von Ihnen zu tragen sind. Diese Kosten können im Einzelfall sehr hoch sein. Beachten Sie daher bitte die anschließenden Ausführungen zu den Kosten und Finanzierungsmöglichkeiten im Einzelnen.

Allerdings haben Sie in aller Regel einen Anspruch gegen den Gegner auf Ersatz der Auslagen, wenn Sie den Rechtsstreit gewonnen haben. Außergerichtlich muss hier differenziert werden, ob der Gegner zur Erstattung verpflichtet ist.

Bei unverschuldeten Verkehrsunfällen haben Sie auch immer einen Anspruch gegenüber der gegnerischen Versciherung auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten. Lassen Sie sich in einem solchen Fall also immer durch einen Rechtsanwalt vertreten.


Kostenrechner

Hier können Sie einen Kostenrechner der Allianz Prozessfinanz GmbH finden, in den Sie die wesentlichen Angaben eingeben können und welcher dann das sog. Kostenrisiko berechnet.


50,00 € - Ersteinschätzung

Sind Sie nicht sicher, ob die Beauftragung eines Anwaltes sinnvoll ist, geben wir Ihnen auf Wunsch für

  • 50,00 € eine Ersteinschätzung

über Ihre möglichen Ansprüche, Erfolgsaussichten und die voraussichtlichen Kosten.

Es kommt oft vor, dass Mandanten sich gescheut haben, rechtzeitig zum Anwalt zu gehen, da sie Angst vor den unübersehbaren Kosten bei einer Beratung hatten. Seit der Änderung des RVG können im Rahmen einer Erstberatung tatsächlich auch sehr hohe Kosten für eine Erstberatung entstehen.

Um die Kosten für Sie überschaubar zu machen, haben wir in unserer Kanzlei die "50,00 € - Ersteinschätzung" eingeführt.

Das heißt, wir geben Ihnen für 50,00 € inklusive Umsatzsteuer im Rahmen einer Erstberatung von

30 Minuten Auskunft über

  • Ihre möglichen Ansprüche,
  • die Erfolgsaussichten Ihres Falles und
  • die voraussichtlichen Kosten. (Insofern Sie über eine Rechtschutzversicherung verfügen, schließt die „50,00 € - Ersteinschätzung“ eine Deckungsanfrage auf Kostenübernahme bei Ihrer Rechtschutzversicherung ein.)

Am Ende des Checks wissen Sie, ob sich anwaltliche Hilfe lohnt oder wie Sie Ihr Problem selbst lösen können. Im Falle einer Mandatierung werden die 50,00 € angerechnet.

Nutzen auch Sie dieses Angebot - ganz gleich, um welches Rechtsproblem es sich bei Ihnen handelt.


Beratungshilfe

Jeder Bürger hat Anspruch auf Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz, wenn er sich bei der rechtlichen Beratung keinen Anwalt leisten kann.

Eine Gebühr von 10,00 € wird von Ihnen erhoben werden.

Die Beratungshilfe deckt auch außergerichtliche Korrespondenz durch den Anwalt ab. Einen Beratungshilfeantrag erhalten Sie bei jedem deutschen Amtsgericht. Sie können diesen Antrag aber auch direkt bei dem Amtsgericht stellen, wenn Sie Einkommensnachweise dabei haben. Mit dem Beratungshilfeschein können Sie sodann jeden Anwalt Ihrer Wahl beauftragen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Beratungshilfeanträge für unsere Mandanten stellen. Diese müssen vor unserer Beauftragung beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden.


Prozesskostenhilfe

Sollten Sie verklagt werden, oder Sie würden gerne einen Anspruch geltend machen, wenn Sie ausreichende Mittel zur Verfügung hätten, aber Sie können sich dies nach eigener Einschätzung nicht leisten, so besteht die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Grundsätzlich steht Ihnen nach dem Gesetz (konkret: § 114 ZPO) Prozeßkostenhilfe zu, wenn

  • der von Ihnen beabsichtigte Prozeß (oder die von Ihnen beabsichtigte Verteidigung gegen Ansprüche eines anderen) Aussicht auf Erfolg hat,

  • wenn überdies die Prozeßführung nicht mutwillig ist und

  • Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können.

Bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe kann Ihnen diese vollständig ohne Verpflichtung zur Rückzahlung gewährt werden, oder es wird eine ratenweise Rückzahlung durch das Gericht bestimmt, was von Ihren Vermögensverhältnissen abhängig ist.

Aber Vorsicht! Im Falle des Unterliegens sind die gegnerischen Rechtsanwaltskosten, sowie die Gerichtskosten auf jeden Fall von Ihnen zu zahlen.


Erstberatung

Die Kosten für die Erstberatung richten sich wie alle Gebühren der Rechtsanwälte nach dem RVG.

In Einzelfällen können auch diese sehr hoch sein, jedoch waren alle Verbraucher (private Streitigkeiten) durch das Gesetz vor übermäßig hohen Erstberatungsgebühren geschützt. Seit Inkrafttreten des RVG am 01.07.2004 waren die Gebühren für eine Erstberatung auf maximal 190,- € für Verbraucher festgesetzt worden. Hinzu kamen jedoch noch Auslagen und die Mehrwertsteuer, so dass die Erstberatung maximal 243,60 € kosten durfte.

Seit Juli 2006 müssen Rechtsanwälte allerdings ihre Gebühren mit dem Mandanten in Fällen der Erstberatung, der Erstellung von Gutachten und im Bereich der Mediation frei aushandeln. Für Verbraucher richten wir uns im Bezug auf die Höchstgebühr weiterhin nach der alten Kappungsgrenze von 190,00 €.

Vorsicht dann, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben. Klären Sie idealerweise vorher mit dieser die Erstattungsbeträge ab, welche von dieser übernommen werden. Anderenfalls können Kosten bei Ihnen hängen bleiben. Über Einzelheiten beraten wir Sie gerne persönlich. Häufig werden jedoch Erstberatungen von den Rechtsschutzversicherungen ohne Selbstbehalt gezahlt, wenn sich die Sache danach erledigt hat.


RVG

Die Gebühren in Zivilsachen berechnen sich nach RVG nach dem sogenannten Gebührenstreitwert. Je höher der Gebührenstreitwert, desto höher ist die Rechtsanwaltsgebühr, die noch mit einem der Tätigkeit zugeordneten Faktor muiltipliziert wird und somit die gesamte Rechtsanwaltsgebühr ausmacht.

Es gelten zudem in unserer Kanzlei nachfolgende Grundsätze, worüber bereits an dieser Stelle nach der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV) belehrt wird:

(1) Wurde keine individuelle Vergütungsvereinbarung getroffen, so bestimmt sich die Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Im Falle einer Abrechnung nach dem RVG, wird gem. § 49b Abs. 5 BRAO darauf hingewiesen, dass sich die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert richten. Dieser Hinweis erfolgt nicht, wenn es sich um ein Mandat handelt, bei dem die Abrechnung nach dem RVG nicht nach dem Gegenstandswert erfolgt, wie in sozialrechtlichen Angelegenheiten oder in Strafsachen.

(2) Der Mandant wird darüber belehrt, dass er im Falle des Unterliegens die gegnerischen Kosten auch dann zu tragen hat, wenn ihm Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.

(3) Im Falle einer arbeitsgerichtlichen Streitigkeit, außergerichtlich sowie in erster Instanz, besteht für den Mandanten kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten. Unabhängig vom Ausgang trägt in einem solchen Verfahren jede Partei ihre Kosten selbst. Diese Kostenregelung gilt ebenfalls für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie Scheidungsverfahren und Folgesachen.

(4) Es besteht eine Verpflichtung des Mandanten auf Anforderung der Kanzlei angemessene Vorschüsse zu leisten. Spätestens nach Beendigung des Mandats ist die vollständige Vergütung zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Rechtsschutzversicherung, Gegenseite oder Dritte bestehen. Aufrechnungen des Mandanten gegen Forderungen des Rechtsanwalts sind nur zulässig, wenn die Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(5) Es erfolgt eine Abtretung sämtlicher Ansprüche auf Kostenerstattung gegen die Gegenseite, Staatskasse, Rechtsschutzversicherung (bei entsprechender Zustimmung durch diese) oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung der Kanzlei als Sicherheit durch den Mandanten. Weiterhin wird die Kanzlei ermächtigt, diese Abtretung den Zahlungspflichtigen mitzuteilen. Die Abtretung wird von der Kanzlei angenommen. So lange der Mandant seiner Zahlungsver-pflichtung nachkommt und nicht die Zahlung verweigert, in Verzug gerät oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen stellt, wird die Kanzlei den Erstattungsanspruch nicht einziehen, also von der Abtretung keinen Gebrauch machen.

(6) Bei Eingang von Erstattungsbeträgen und sonstigen dem Mandanten zustehenden Zahlungen auf dem Anderkonto der Kanzlei, ist diese zur Verrechnung mit den noch ausstehenden Honorarforderungen oder noch abzurechnenden Leistungen nach entsprechender Rechnungsstellung befugt. Dies gilt nur im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit.


Honorarvereinbarung

In besonders gelagerten Fällen und bei wiederkehrenden gleichartigen Aufträgen (Inkasso u.ä.) ist eine Honorarvereinbarung sinnvoll. Fragen Sie nach der Möglichkeit einer Honorarvereinbarung für Ihr Unternehmen.


Rechtsschutzversicherung

Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, werden sämtliche Kosten im Rahmen der Bedingungen und der anschließenden Deckungszusage von dieser übernommen. Möglicherweise haben Sie einen Selbstbehalt vereinbart, welcher von Ihnen zu leisten wäre.


Prozessfinanzierung

Wir haben bislang gute Erfahrungen mit der Prozessfinanzierung hoher Kostenrisiken gemacht.

Sie verfügen über eine aussichtsreiche, hohe Forderung gegen einen solventen Schuldner? Sie haben keine Rechtsschutzversicherung, welche diesen Fall mitabdeckt? Ihnen fehlen jedoch ausreichende liquide Mittel, um gegen diesen Schuldner einen Prozess anzustrengen? Und letztlich scheuen Sie das Risiko auf den Kosten sitzen zu bleiben? Dann sollten Sie über die Möglichkeit einer Prozessfinanzierung nachdenken! Die Möglichkeiten der Prozessfinanzierung mittels starker Partner in der Prozessfinanzierung erlauben es auch wirtschaftlich "angeschlagenen" Mittelständlern endlich, ihre Forderungen durchzusetzen. Prozessfinanzierer tragen bei günstiger Prognose sämtliche Gerichts-, Rechtsanwalts- und Gutachterkosten. Das gesamte Prozessrisiko wird vom Prozessfinanzierer getragen. Gewinnen Sie, geht ein Teil der erstrittenen Forderung an den Prozessfinanzierer. Entweder ein vorher festgelegter Betrag, oder ein Prozentsatz zwischen 10% und 30%. Verlieren Sie, werden sämtliche Kosten, wie von einer Rechtsschutzversicherung getragen. Gegen eine Beteiligung von regelmäßig 10-30% stehen Ihnen eine Fülle von Vorteilen der Prozessfinanzierung offen.

  1. Neben der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Rechtstreitigkeit durch uns, stehen uns weitere erfahrene Juristen der Prozessfinanzierer bei der Abschätzung des Prozessrisikos durch Prüfung der Erfolgsaussichten zur Seite.

  2. Sie erhalten eine doppelt abgesicherte Prognose für Ihren Fall, ohne zusätzliche Kosten. Eine direkte Rechtsberatung durch die Prozessfinanzierer ist jedoch aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Sämtliche Verhandlungen werden über uns geführt.

  3. Die Auswahl des Prozessfinanzierers obliegt allein Ihnen, wobei wir Ihnen bei der Entscheidung, welche der unzähligen Varianten und welches Bedingungswerk auf Ihren persönlichen Fall zugeschnitten ist, also letztlich, welcher Prozessfinanzierer für Sie der Richtige ist, gerne beratend zur Seite stehe.

Bevor Sie sich mit uns wegen einer beabsichtigten Prozessfinanzierung in Verbindung setzen, sollten Sie sich im Internet einige Informationen der Prozessfinanzierer und deren Bedingungen ansehen, damit Sie ausreichend über die Thematik informiert sind.

Allianz Prozessfinanzierung

Roland Prozessfinanz

D.A.S. Prozessfinanzierung