Impressum

Kanzlei
Klein Rechtsanwälte
Heiko Klein
Rechtsanwalt
Kanzleiinhaber
Cathleen Sufeida
angestellte Rechtsanwältin
Nathalie Brede
rechtsanwältin in freier Mitarbeit
Büros Eltville:
Kiedricher Straße 11 (Postanschrift)
65345 Eltville
Telefon: +49 6123 / 79 56 05
Telefax: +49 6123 / 79 56 06
Kiedricher Straße 20
65345 Eltville
Telefon: +49 6123 / 79 99 41
Telefax: +49 6123 / 79 99 42
Büro Wiesbaden:
Wandersmannstraße 60a
65205 Wiesbaden
Telefon: +49 611 / 205 29 39
Telefax: +49 611 / 205 29 77
E-Mail:
info@klein-anwaelte.de
Internet:
www.klein-anwälte.de
www.klein-anwaelte.de
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, Bockenheimer Anlage 36, 60322 Frankfurt am Main
Zuständige Kammer:
Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, Bockenheimer Anlage 36, 60322 Frankfurt am Main
Berufsbezeichnung:
Rechtsanwalt (verliehen in der Bundesrepublik Deutschland)
Rechtsanwältin (verliehen in der Bundesrepublik Deutschland)
Berufsrechtliche Regelungen
- Bundesrechtsanwaltsordnung(BRAO)
- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
- Fachanwaltsordnung (FAO)
- Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO)
- Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
- Berufsregelungen der Rechtsanwälte der Europäischen Union
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 10 Absatz 3 MDStV:
Rechtsanwalt Heiko Klein (Anschrift wie oben)
zusätzliche Angaben nach DL-InfoV
1. Mandatsvertrag
Zwischen
der Rechtsanwaltskanzlei Klein Rechtsanwälte, Kiedricher Straße 11, 65345 Eltville
und
wird hiermit in Sachen Lieblingsmandant ./. Böse Gegner GmbH
wegen Forderung
folgender Mandatsvertrag geschlossen.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Auf den oben abgeschlossenen Mandatsvertrag finden die folgenden Bestimmungen Anwendung. Es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich und schriftlich etwas anderes.
(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kanzlei Rechtsanwälte Klein gelten für alle folgenden Geschäftsverbindungen bei Abschluss gleichartiger Verträge ,soweit es sich beim Mandanten um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt. Ist der Mandant Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, so gelten die jeweils zu jedem einzelnen Vertragsschluss vorgelten allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kanzlei. Es sei denn die Parteien vereinbaren schriftlich etwas anderes.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mandanten werden nicht Vertragsinhalt. Es ist nicht erforderlich, dass die Kanzlei diesen ausdrücklich widerspricht.
§ 2 Inhalt des Mandats
(1) Der Umfang des Mandatsverhältnisses wird durch den konkreten Auftrag des Mandanten begrenzt. Es wird weder ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, noch ein rechtlicher Erfolg, durch das Mandatsverhältnis geschuldet.
(2) Die Rechtsanwälte führen das Mandat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen, insbesondere nach den Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und Bundesordnung für Rechtsanwälte (BORA).
(3) Soweit keine anderweitige Vereinbarung bei Vertragsschluss getroffen wurde, wird der Auftrag grundsätzlich allen Rechtsanwälten der Kanzlei (auch den angestellten Rechtsanwälten und freien Mitarbeitern) erteilt.
Zur Übernahme des Falles ist somit jeder Rechtsanwalt der Kanzlei berechtigt. Bei Bedarf können auch freie Mitarbeiter, sonstige Rechtsanwälte sowie fachkundige Dritte zur Sachbearbeitung herangezogen werden. Sollten hierdurch zusätzliche Kosten entstehen, wird dies zuvor mit der Mandantschaft rechtzeitig abgesprochen.
(4) Eine Verpflichtung zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen besteht für die Kanzlei nur dann, wenn ein darauf gerichteter Auftrag der Mandantschaft erteilt und dieser auch angenommen wurde.
(5) Die Rechtsberatung und -vertretung bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollte auch ausländisches Recht in Betracht kommen, so weist der Rechtsanwalt hierauf hin. Das Mandatsverhältnis bezieht sich nicht auf eine steuerliche Beratung und/oder Vertretung. Bezüglich steuerlicher Auswirkungen von zivilrechtlichem Vorgehen hat der Mandant selbst bzw. durch fachkundige Dritte (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) eine Überprüfung vorzunehmen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn diesbezüglich mit dem Rechtsanwalt eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.
§ 3 Gebührenhinweis, Vergütung, Abtretung, Verrechnung
(1) Wurde keine individuelle Vergütungsvereinbarung getroffen, so bestimmt sich die Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Im Falle einer Abrechnung nach dem RVG, wird gem. § 49b Abs. 5 BRAO darauf hingewiesen, dass sich die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert richten. Dieser Hinweis erfolgt nicht, wenn es sich um ein Mandat handelt, bei dem die Abrechnung nach dem RVG nicht nach dem Gegenstandswert erfolgt, wie in sozialrechtlichen Angelegenheiten oder in Strafsachen.
(2) Der Mandant wird darüber belehrt, dass er im Falle des Unterliegens die gegnerischen Kosten auch dann zu tragen hat, wenn ihm Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.
(3) Im Falle einer arbeitsgerichtlichen Streitigkeit, außergerichtlich sowie in erster Instanz, besteht für den Mandanten kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten. Unabhängig vom Ausgang trägt in einem solchen Verfahren jede Partei ihre Kosten selbst. Diese Kostenregelung gilt ebenfalls für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie Scheidungsverfahren und Folgesachen.
(4) Es besteht eine Verpflichtung des Mandanten auf Anforderung der Kanzlei angemessene Vorschüsse zu leisten. Spä-testens nach Beendigung des Mandats ist die vollständige Vergütung zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstat-tungsansprüche gegen Rechtsschutzversicherung, Gegenseite oder Dritte bestehen. Aufrechnungen des Mandanten gegen Forderungen des Rechtsanwalts sind nur zulässig, wenn die Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(5) Es erfolgt eine Abtretung sämtlicher Ansprüche auf Kostenerstattung gegen die Gegenseite, Staatskasse, Recht-sschutzversicherung (bei entsprechender Zustimmung durch diese) oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung der Kanzlei als Sicherheit durch den Mandanten. Weiterhin wird die Kanzlei ermächtigt, diese Abtretung den Zahlungs-pflichtigen mitzuteilen. Die Abtretung wird von der Kanzlei angenommen. So lange der Mandant seiner Zahlungsver-pflichtung nachkommt und nicht die Zahlung verweigert, in Verzug gerät oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen stellt, wird die Kanzlei den Erstattungsanspruch nicht einziehen, also von der Abtretung keinen Gebrauch machen.
(6) Bei Eingang von Erstattungsbeträgen und sonstigen dem Mandanten zustehenden Zahlungen auf dem Anderkonto der Kanzlei, ist diese zur Verrechnung mit den noch ausstehenden Honorarforderungen oder noch abzurechnenden Leistungen nach entsprechender Rechnungsstellung befugt. Dies gilt nur im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit.
§ 4 Haftung, Haftungsbeschränkung
(1) Die Haftung der Kanzlei auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens im Rahmen des bestehenden Vertragsverhältnisses mit dem Mandanten beschränkt sich auf 250.000 € (§ 51a BRAO). Diese Haftungsbe-schränkung gilt nicht, wenn der Schaden grob fahrlässig oder schuldhaft verursacht wurde.
(2) Die von der Kanzlei abgeschlossene Haftpflichtversicherung deckt je Versicherungsfall 250.000 € ab (maximal 1 Million Euro pro Versicherungsjahr). Auf Wunsch des Mandanten besteht die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann und eine über den Betrag von 250.000 € hinausgehende Haftung absichert.
§ 5 Pflichten des Rechtsanwalt
(1) Rechtliche Prüfung: Es besteht für den Rechtsanwalt die Verpflichtung zur sorgfältigen Mandatsprüfung.
(2) Unterrichtung des Mandanten: Der Mandant wird über alle Vorgänge und Maßnahmen bezüglich der Sache unverzüglich unterrichtet. Insbesondere wird er über alle erhaltenen oder versandten Schriftstücke in Kenntnis gesetzt. Eine Beantwortung von Anfragen seitens des Mandanten wird soweit möglich unverzüglich vorgenommen.
(3) Verschwiegenheit: Der Rechtsanwalt ist von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Umfang der Pflicht beinhaltet alles, was dem Rechtsanwalt im Rahmen des Mandates durch den Mandant anvertraut wird oder sonst be-kannt wird. Hieraus ergibt sich auch das Zeugnisverweigerungsrecht des Rechtsanwalts. Gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, darf der Rechtsanwalt über das Bestehen und Inhalte des Mandates keine Informationen äußern, es sei denn, der Mandant hat ihn vorher von der Schweigepflicht entbunden.
(4) Verwahrung von Geldern: Die Kanzlei verwahrt die für den Mandanten eingehenden Gelder treuhänderisch. Auf schriftliche Anforderung des Mandanten, werden die Gelder unverzüglich an die von ihm benannten Stellen ausgezahlt, sofern keine Situation des § 3 Abs. 4 und 5 dieses Mandatsvertrages vorliegt. Bei der Verwahrung hat der Rechtsanwalt die erforderliche Sorgfalt an den Tag zu legen.
(5) Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen: Wenn der Rechtsanwalt in derselben Sache schon für eine andere, widerstreitende, Partei tätig war, oder in sonstiger Weise gem. §§ 45, 46 BRAO beruflich mit der Sache befasst war, darf er nicht tätig werden. Dies gilt auch für die anderen Rechtsanwälte der Kanzlei.
(6) Datenschutz: Es werden alle verhältnismäßigen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen, um die Daten des Mandanten vor Verlust und Zugriffen von außen zu schützen.
§ 6 Pflichten des Mandanten
(1) Informationserteilung: Der Mandant ist verpflichtet den Rechtsanwalt umfassend und wahrheitsgemäß über alle, das Mandat betreffende, Tatsachen zu unterrichten und die entsprechenden Unterlagen und Daten geordnet, gegebenenfalls in Kopie, auszuhändigen. Bevor der Mandant Kontakt zu Gericht, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten aufnimmt, wird er sich mit dem Rechtsanwalt abstimmen. Sollte sich während des Mandats die Anschrift, die Telefon- oder Faxnummer, die Emailadresse oder sonstige Daten ändern, so hat der Mandant dies umgehend der Kanzlei mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn der Mandant längerfristig ortsabwesend ist, oder vorrübergehend nicht erreichbar ist. Dies ist ebenfalls der Kanzlei mitzuteilen.
(2) Kontrolle von Schreiben: Sämtliche von der Kanzlei übermittelten Schreiben und Schriftsätze sind umgehend vom Mandanten auf Vollständigkeit und Wahrheitsgehalt bezüglich der Sachverhaltsangeben zu überprüfen. Über Berichti-gungen oder Ergänzungen ist die Kanzlei umgehend zu informieren.
(3) Rechtsschutzversicherung: Soweit die Beauftragung des Mandanten auch den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung beinhaltet, wird die Kanzlei von ihrer Schweigepflicht gegenüber der Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. Der Mandant versichert, dass der Versicherungsvertrag besteht und keine Beitragsrückstände vorliegen; außerdem, dass keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte in gleicher Angelegenheit beauftragt sind.
§ 7 Kündigungsrecht
(1) Der Mandant hat das Recht diesen Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen zu kündigen.
(2) Eine Kündigung seitens der Kanzlei kann nach entsprechender vorheriger Androhung erfolgen. Die Kanzlei kann jede weitere Leistung ablehnen, wenn der Mandant seine Pflichten gem. §§ 3 und 6 dieses Vertrages nicht erfüllt.
§ 8 Rechtswahl, Gerichtsstand, Schriftformerfordernis
(1) Zwischen Mandant und Kanzlei gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Im Falle dessen, dass der Mandant ein Kaufmann, eine juristische Person öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder diesem gleichgestellt ist, ist der Gerichtsstand Wiesbaden. Gleiches gilt, falls der Mandant seinen Sitz oder seine Niederlassung im Ausland hat.
(3) Die Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages bedarf der Schriftform.
§ 9 Sonstige Hinweise
(1) Speicherung und Verarbeitung von Mandantendaten: Es besteht die Berechtigung seitens der Kanzlei im Rahmen des Vertragsverhältnisses die personenbezogenen Daten des Mandanten zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten, sofern die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes damit nicht verletzt werden.
(2) Unterrichtung per Fax oder Email: Hat der Mandant der Kanzlei einen Faxanschluss und/oder eine Emailadresse mitgeteilt, erklärt er sich bis auf Widerruf oder anderer ausdrücklicher Vereinbarung damit einverstanden, dass diese Medien zur Übermittlung von mandatsbezogenen Informationen durch die Kanzlei genutzt werden dürfen. Der Mandant erklärt, dass er ob der Einschränkung der Vertraulichkeit des unverschlüsselten Emailverkehrs weiß.
(3) Aktenaufbewahrung und Vernichtung: Handakten des Falles werden gem. § 50 BRAO nach 5 Jahren vernichtet. Dies gilt nicht für Kostenakten und etwaige Titel. Es erfolgt keine Vernichtung, sofern der Mandant zuvor die Akte in der Kanzlei abholt.
(4) Versendungsrisiko: Bei Versand von Unterlagen an den Mandanten, trägt dieser das Versendungsrisiko. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Mandant der Versendung ausdrücklich widersprochen hat und die Akte unverzüglich abholt.
§ 10 Salvatorische Klausel
Bei gesamter oder teilweiser Unwirksamkeit der vorstehenden Bestimmungen, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die im Ergebnis am nächsten kommt und dem Sinn und Zweck des Vertrages am ehesten entspricht.
Eltville, 22.06.2010
(Ort, Datum)
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Klein
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Lieblingsmandant
2. Haftpflichtversicherung
Im räumlichen Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland mit der gesetzlichen Mindestdeckungssumme:
HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG
Riethorst 2
30659 Hannover
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