Allgemeines Zivilrecht
Allgemeines
Das allgemeine Zivilrecht regelt das Verhältnis zwischen gleichgestellten Personen des Privatrechts (natürliche sowie juristische Personen). Das Zivilrecht wird auch oft als Bürgerliches Recht oder Privatrecht bezeichnet.
Im bürgerlichen Recht sind die grundlegenden Regeln über die Personen, die Sachen und die Schuldverhältnisse festgelegt.
Wir vertreten Sie gerne in Fragen z.B. des Minderjährigenrechts, des Schadensersatzrechtes, oder des Eigentumsrechts.
- Hat Ihr Kind z.B. ohne Ihr Wissen ein Handyabo geschlossen und Sie sollen nun die Kosten bezahlen?
- Ihr Kind hat das Eigentum einer anderen Person beschädigt oder zerstört und Sie werden zur Verantwortung gezogen?
- Hat jemand eine Sache von Ihnen in Besitz und gibt sie nicht mehr heraus?
- Werden Sie durch Ihren Nachbarn in Ihrem Eigentum gestört? Ein Baum des Nachbarn ragt z.B. auf Ihr Grundstück oder zerstört mit der Wurzel Ihre Mauer?
- Ein geschlossener Vertrag wurde nicht so erfüllt, wie ausgemacht und Sie haben schon Investitionen darauf getätigt?
- Jemand hat Ihr Eigentum beschädigt und Sie möchten Schadensersatz? Oder wurden Sie selbst körperlich beeinträchtigt ?
All diese Situationen entspringen dem täglichen Leben und bedürfen oftmals rechtlicher Unterstützung zur Klärung.
Streitigkeiten im Sachenrecht
Sachen sind gemäß § 91 BGB körperliche Gegenstände, insbesondere bewegliche Gegenstände und Grundstücke.
Aus dieser Definition können Sie bereits ableiten, welche Streitigkeiten Gegenstand des Sachenrechts sind. Zum Sachenrecht zählen unter anderem alle gesetzlichen Regelungen:
* zum Besitz
* zum Eigentum (Inhalt, Erwerb, Verlust, Beschränkung)
* zu Belastungen des Eigentums (durch Dienstbarkeiten, Reallasten, Vorkaufsrechte, Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden, Pfandrechte)
Das Sachenrecht ist zu unterscheiden vom Schuldrecht (Vertragsrecht), in dem die Rechte oder Pflichten von Personen zueinander geregelt werden.
Schuldrechtliche Verträge (z. B. Kaufverträge) können lediglich eine Pflicht zur Vermögensübereignung begründen und gelten nur zwischen den Vertragsparteien. Auf den Übergang des Eigentums hat der Vertrag keinen direkten Einfluss, denn das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft ist grundsätzlich unabhängig vom dinglichen Erfüllungsgeschäft (Abstraktionsprinzip). Im Sachenrecht hingegen wird der tatsächliche Eigentumsübergang geregelt. Die sich daraus ergebenden Rechte (z. B. Eigentumsrechte) gelten gegenüber jedermann und sollen möglichst offenkundig sein (Publizitätsprinzip).
Daher gehören Herausgabeansprüche, Besitzstörungsansprüche und Unterlassungsansprüche zu den Streitigkeiten des Sachenrechts. Ebenso Regelungen, bzw. Beratungen hinsichtlich dinglicher Sicherungsmittel (Grundschuld, Hypothek, Sicherungsübereignung)
Geläufigstes Beispiel einer Sicherungsübereignung ist der Verbleib des Kfz-Briefes bei der Bank im Falle einer Finanzierung. Probleme nach der letzten Rate, bei der Herausgabe des Kfz-Briefes gehören dann zum täglichen Geschäft. Weitere sachenrechtliche Probleme bieten Nachbarstreigkeiten.
Rechtsprechung
KG Berlin: Kampfhunde können in Mietshäusern verboten werden
Das Halten von Kampfhunden in Wohnanlagen kann per Hausordnung verboten werden. Das Recht auf Eigentum könne durch die Pflicht, Rücksicht auf andere Hausbewohner zu nehmen, entsprechend eingeschränkt werden. Die Regelung gilt für die nach dem Hundegesetz als potenziell gefährlich eingeordneten Rassen sowie Kampfhund-Mischlinge.
Das Berliner Kammergericht hatte im vergangenen Jahr die Beschwerde einer Mieterin zurückgewiesen, der die Hundehaltung durch die Hausordnung verboten worden war.
KG Berlin (Aktenzeichen: AZ 24 W 38/03)
(Meldung vom 24.09.2004)
VG Berlin: Tram zu laut - kein Lärmschutz für Anwohner
Ein Anwohner, der sich durch zu laute Straßenbahnwagen vor seiner Wohnung belästigt fühlte, ist mit seiner Klage vor dem Berliner Verwaltungsgericht gescheitert. Der in der Nähe des Berliner Alexanderplatzes lebende Kläger hatte zusätzlichen Lärmschutz gefordert, weil die Tramzüge durch eine engen Kurve besonders laut quietschen und heulen würden. Nach dem Urteil der Richter, hätte der Betroffene sich bereits in der Planungsphase für Lärmschutzmaßnahmen einsetzen müssen.
Berliner Verwaltungsgericht (Aktenzeichen: VG 11 A 518.00)
(Meldung vom 25.08.2004)
|