Erbrecht
Allgemeines
Trotz oder gerade wegen eines Trauerfalles kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den Erben. Deshalb ist es sinnvoll schon frühzeitig das Thema Erbe zu regeln. Wir helfen Ihnen bei der Gestaltung Ihrer letztwilligen Verfügung und informieren Sie z.B. über das Testament, einen Erbvertrag, die Erbfolge, Enterbung, Vermächtnis usw.
Im Falle des Todes beraten wir die Erben, zum Beispiel zum Thema Pflichtteilsanspruch, Erbengemeinschaft.
Streitigkeiten im Erbrecht
Hierunter können Ansprüche der Erben gegen den Erbschaftsbesitzer oder untereinander zum tragen kommen. Beratungen zur Auseinandersetzung, zum Pflichtteilsrecht und der gesetzlichen Erbfolge.
Der alte Spruch für Erben: "Vertragt Ihr Euch noch, oder habt Ihr schon geteilt?" hat nach wie vor traurige Geltung. Häufig kommt es vor, dass Erben, welche räumlich näher an dem Erblasser leben, beinahe den gesamten Nachlass unter sich aufgeteilt haben, noch bevor beispielsweise die Bestattung organisiert ist. Hier kommt es darauf an, seine Rechte als benachteilter Erbe durchzusetzen.
Unten habe ich einige neuere Urteile zusammengestellt, welche die Probleme des Erbnrechts verdeutlichen sollen.
Rechtsprechung
BGH: Entziehung des Pflichtteils kann zu Lebzeiten überprüft werden
Wer von seinen Eltern vollständig enterbt werden soll, kann schon zu deren Lebzeiten gerichtlich prüfen lassen, ob auch die Entziehung des so genannten Pflichtteils zulässig ist. Der potenzielle Erbe habe ein rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung, ob er mit einem Pflichtteil rechnen könne oder nicht, befand das Karlsruher Gericht.
Der Pflichtteil - die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs - steht den Kindern eines Verstorbenen grundsätzlich auch dann zu, wenn sie durch ein Testament vom Nachlass ausgeschlossen werden. Haben die Nachkommen ihre Eltern beispielsweise misshandelt oder ein Verbrechen gegen sie begangen, können diese das Pflichtteilsrecht ausschließen.
Damit gab der BGH einem Mann Recht, dessen Vater ihm den Pflichtteil entziehen wollte. Das Oberlandesgericht München hatte seine Klage gegen die Entziehung als unzulässig abgewiesen, weil die «Ungeduld naher Angehöriger», schon zu Lebzeiten der Eltern Klarheit über den Nachlass zu haben, rechtlich nicht schützenswert sei. Dem widersprach der BGH: Das Pflichtteilsrecht habe schon vor dem Tod des Erblassers rechtliche Bedeutung - der Berechtigte könne darüber beispielsweise bestimmte Verfügungen treffen. Eine Feststellung zu Lebzeiten habe ferner den Vorteil, dass der Erblasser - der die beste Sachkenntnis über die Gründe der Entziehung habe - seinen Standpunkt wirksamer verteidigen könne.
Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: IV ZR 123/03)
(Meldung vom 04.05.2004)
LG München: Alkoholsucht kann Testament unwirksam machen
Die Alkoholsucht eines Menschen kann sein Testament unwirksam machen.
Die Richter hatten sich mit dem Fall eines Alkoholikers zu befassen, der kurz vor seinem Tod sein mehrere Jahre altes Testament zu Ungunsten seines Halbbruders geändert hatte. Dieser war darin als Erbe unter anderem für ein Grundstück im Wert von 470 000 Euro eingesetzt gewesen.
Das Gericht erklärte die neue Testaments-Version für unwirksam und sprach das Erbe dem Halbbruder zu. Zum Zeitpunkt von der Abfassung sei die «Erkenntnisfähigkeit» des Erblassers wegen seines Alkoholmissbrauchs so stark eingeschränkt gewesen, dass nicht mehr von einer «unbeeinflussten Willensbildung» ausgegangen werden könne.
Landgericht München (Az.: 1Z BR 6/03)
(Meldung vom 30.04.2004)
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