Familienrecht
Allgemeines
Zu Beginn einer Ehe hängt der Himmel meist voller Geigen. Mit dem Thema Trennung möchte sich zu diesem Zeitpunkt kaum jemand beschäftigen. Doch allzu oft scheitern Beziehungen und man muss sich mit einem Haufen Scherben auseinander setzen. Wo soll man nur anfangen? In solchen Fällen stehen wir Ihnen als Anwaltskanzlei zur Seite und kümmern uns um die rechtliche Seite. Die Scheidung, den Unterhalt für den Ehepartner/ die Ehepartnerin und/oder das Kind, das Sorgerecht für die Kinder, die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens. In einer solch emotional belastenden Situation ist es wichtig, jemanden zu haben, dem man vertrauen kann, der sich auf diesem Gebiet auskennt und der Ihnen Möglichkeiten zur Bewältigung der rechtlichen Situation aufzeigt.
Wir beraten Sie auch gerne bei Fragen des Vaterschaftsrechts.
Denn: - Vertrauen ist gut-Anwalt ist besser!
Streitigkeiten im Familienrecht
Trennung, Scheidung, Unterhalstansprüche, Vaterschaftstest.
Schlagwörter aus dem Familienrecht die in der Realität für erhebliche rechtliche Unsicherheit sorgen können.
Und recht neu, das Recht der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft, welches einen erhöhten Beratungsbedarf geschaffen hat.
Rechtsprechung
OLG Saarbrücken: Völliger Unterhaltsverzicht ist grundsätzlich sittenwidrig
Ein völliger Unterhaltsverzicht ist grundsätzlich sittenwidrig und daher unwirksam. Eine Ausnahme gelte nur, wenn der verzichtende Ehepartner auch nach der Scheidung wirtschaftlich und finanziell so gut gestellt sei, dass er nicht auf den Unterhalt angewiesen sei.
Dem vorher entscheidenden Amtsgericht hatte die Unterhaltsklage einer inzwischen geschiedenen Frau vorgelegen. Sie hatte für den Rechtsstreit Prozesskostenhilfe beantragt, das Gericht deren Bewilligung aber verweigert. Die Begründung des Amtsgerichts: Die Frau habe in einem notariellen Vertrag auf nachehelichen Unterhalt verzichtet. Daher habe die Klage keine Erfolgsaussichten.
Das OLG sah die Rechtslage anders. Das Amtsgericht hätte aufklären müssen, ob die Klägerin auf die Unterhaltszahlungen angewiesen und der Unterhaltsverzicht daher sittenwidrig sei. Dies müsse nun nachgeholt und erst dann dürfe über den Prozesskostenhilfeantrag abschließend entschieden werden.
OLG Saarbrücken (Az.: 9 WF 35/04)
(Meldung vom 27.08.2004)
Hess LSG: Weiter keine Hinterbliebenenrente für gleichgeschlechtliche Partner
Partner in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften können weiterhin nicht darauf hoffen, als Witwer oder Witwe Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu erhalten. Das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt lehnte mit einem Urteil in zweiter Instanz die Klage eines 59-jährigen Homosexuellen ab. Der Mann hat keinen Anspruch auf eine Witwerrente, nachdem sein standesamtlich mit ihm verbundener Partner gestorben war.
Das Landessozialgericht hielt sich mit seiner Rechtsprechung zum Einzelfall an die Vorgaben höherer Instanzen. In dem «Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften» aus dem Jahr 2001 war im Rentenbereich ausdrücklich die Gleichstellung mit Eheleuten ausgeschlossen worden. Das Gesetz war vom Bundesverfassungsgericht als verfassungskonform bewertet worden und auch das Bundessozialgericht hat die Hinterbliebenenrente für Homosexuelle bereits abgelehnt.
Hessisches Landessozialgericht (Az.: L 12 Rj 12/04)
(Meldung vom 06.08.2004)
OLG Zweibrücken: Kind kann nach Tod des Stiefvaters nicht mehr dessen Namen erhalten
Ein Kind kann nach dem Tod seines Stiefvaters nicht mehr dessen Familiennamen erhalten. Die Begründung der Richter: Die Namensänderung könne nicht ohne Zustimmung des Stiefvaters erfolgen. Wenn dieser verstorben sei, könne diese «höchstpersönliche Erklärung» von niemandem ersetzt werden.
Das Gericht lehnte es mit seinem grundlegenden Beschluss ab, einem Jugendlichen den Familiennamen des verstorbenen Stiefvaters zu geben. Die Mutter des Jugendlichen hatte nach ihrer Wiederheirat den Namen des neuen Ehemannes angenommen, der Junge behielt den Familiennamen seines leiblichen Vaters. Nach dem Tod des Stiefvaters wollte die Mutter, dass ihr Sohn den gleichen Familiennamen tragen solle wie sie selbst.
Der Gesetzgeber habe jedoch ausdrücklich vorgesehen, dass der Stiefvater höchstpersönlich zustimmen müsse, wenn ein nicht leibliches Kind seinen Familiennamen erhalten solle. Da das Gesetz aber keine Regelung getroffen habe, wer nach dessen Tod diese Zustimmung erteilen könne, komme eine Namensänderung nicht mehr in Frage, entschieden die Richter in ihrem Beschluss.
OLG Zweibrücken (Az.: 2 UF 180/03)
(Meldung vom 06.09.2004)
VG Koblenz: Frau muss Bestattung ihres gewalttätigen Ehemannes nicht bezahlen
Eine Ehefrau muss nach dem Tod ihres Gatten nicht für die Bestattungskosten aufkommen, wenn der Ehemann sie brutal misshandelt hat.
Der Mann hatte seiner Frau nach der Trennung im Jahr 1997 lebensgefährliche Verletzungen zugefügt, so dass sie mehrere Wochen im Krankenhaus lag. Während dieser Zeit nahm der Gewalttäter sich das Leben. Die Stadt Koblenz verlangte von der Ehefrau die Übernahme der Bestattungskosten von rund 2560 Euro. Dagegen hatte die Frau Klage erhoben und Recht bekommen.
Laut Urteilsspruch muss die Stadt nach dem Bundessozialhilfegesetz die Bestattung bezahlen. Zwar sei eine Ehefrau grundsätzlich verpflichtet, diese Kosten zu tragen, auch wenn sie das Erbe des verstorbenen Mannes ausschlägt - wie auch in diesem Fall geschehen. Es sei jedoch unbillig wenn die Klägerin, die als Gewaltopfer nur knapp dem Tod entronnen sei, dem Täter eine würdige Bestattung bereiten müsse. Vielmehr sei durch die Tat des Mannes die bestehende Bindung der Eheleute gekappt worden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Verwaltungsgericht Koblenz (Az.: 5 K 3706/03.KO)
(Meldung vom 04.08.2004)
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