Forderungseinzug

Forderungseinzug und Inkasso

  • Kennen Sie Ihre Außenstände?
  • Wie viele Außenstände haben Sie?
  • Wie hoch sind diese?
  • Wie lange kann sich Ihr Betrieb säumige Kunden leisten?
  • Halten die hohen zu erwartenden Kosten Sie von der Duchsetzung ab?

Das Forderungsmanagement umfasst die richtige Berechnung von Forderungen, die aussergerichtliche Geltendmachung, sowie eventuelle Vergleichsabschlüsse. Darüber hinaus die gerichtliche Geltendmachung durch den Instanzenzug.

Durch Einsatz moderner EDV können offene und auch bereits titulierte Forderungen durch Zwangsvollstreckung und Überwachung des Forderungseinzugs besonders effektiv realisiert werden.

Bei unserer Mandatierung benötigen wir von Ihnen lediglich Abschriften der Rechnungen und Mahnungen. Außerdem sollten Sie uns alles, was Ihnen vom Schuldner bekannt ist, mitteilen, wie den Namen, die Anschrift und den Beruf, Bankverbindungen, Arbeitgeber oder konkrete Vertragspartner und soweit bekannt, auch Angaben über Vermögen oder Vermögensverhältnisse, um den Zugriff auf den Schuldner in der Zwangsvollstreckung dadurch zu beschleunigen und die Zwangsvollstreckung erfolgreicher zu machen.

Verfügen Sie nicht über diese Informationen, so können diese von uns gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Auslagen selbstverständlich eingeholt werden. Hierfür kooperieren wir mit einer renommierten Detektei in Frankfurt.

Da sich der Schuldner 30 Tage nach Eingang der Rechnung im Verzug befindet, bedarf es, entgegen der landläufigen Meinung, keiner Mahnung durch Sie mehr. Es ist nicht mehr so wie früher, der Schuldner muss nicht mehr durch eine oder mehrere Mahnungen in Verzug gesetzt werden, er befindet sich sofort nach Ablauf der 30 Tage im Verzug, so dass die Beitreibung nach Ablauf dieser 30-Tagefrist in Angriff genommen werden kann. Unsere Erfahrung zeigt, dass derzeit ein Großteil der Schuldner auf Mahnungen nicht reagiert und so nur wertvolle Zeit im "Wettlauf der Gläubiger" verloren geht.

Der Schuldner hat grundsätzlich auch die Anwaltskosten, die sonstigen Prozeß- oder Mahnverfahrenskosten und auch die gesamten notwendigen Zwangsvollstreckungskosten zu tragen. Diese Kosten werden selbstverständlich auch gegenüber dem Schuldner im selben Verfahren geltend gemacht. Honorare anderer Inkassoanbieter sind unter Umständen im Gegensatz zu den Anwaltsgebühren nicht immer voll erstattungsfähig, zumal diese Honorare häufig viel höher als Anwaltskosten sind. Diese Honorare sind daher in diesen Fällen nicht vom Schuldner, sondern zumindest teilweise vom Gläubiger selbst zu tragen. Vergleichen Sie die Honorare von Inkassounternehmen mit den anwaltlichen Gebühren.