Vertragsrecht

Allgemeines

Das Vertragsrecht stellt den Hauptteil des BGB dar. Im täglichen Leben schließen wir immer wieder, auch wenn wir uns dessen nicht bewusst sind, Verträge ab. Schon beim morgendlichen Gang zum Bäcker wird beim Kauf von Brot und Brötchen der erste Vertrag des Tages abgeschlossen (In Deutschland stellt ein so einfaches Rechtsgeschäft übrigens zwei Verträge dar). Aufgrund der Vielzahl an Verträgen in sämtlichen Lebensbereichen, entstehen auch ständig Probleme.

Das Vertragsrecht beinhaltet vornehmlich den Inhalt und Gestaltung des jeweiligen Vertragstyps. Oftmals kann schon die Vertragsgestaltung darüber entscheiden, ob die Beziehung in einem Rechtsstreit endet oder nicht. Je klarer und deutlicher die Rechte und Pflichten einer jeden Partei dargestellt sind, desto weniger wahrscheinlich sind dann nachträgliche, unter Umständen langwierige Streitigkeiten.

Eine fachliche Beratung über die Vertragsgestaltung und den Inhalt ist deshalb zu empfehlen.

Sollten sich in einem bereits bestehenden Vertragsverhältnis Unstimmigkeiten ergeben, so stehen wir Ihnen bei der Konfliktlösung gerne zur Seite und beraten Sie umfassend über die bestehenden Möglichkeiten.

Stellen Sie sich vor, Sie haben einen Fernseher bestellt und nach der Lieferung stellt sich heraus, dass das bestellte Gerät nicht ordnungsgemäß funktioniert. Der Lieferant ist kaum zu erreichen, hält Termine nicht ein oder hält Sie mit Versprechungen hin. Eine gewisse Zeit nimmt man ein solches Verhalten meist hin, doch irgendwann reicht es und man will den Fernseher nur noch zurückgeben. Nun stellt sich die Frage, darf der Lieferant das Gerät reparieren? Wie oft darf er das Gerät reparieren? Wie können Sie sich am Besten vom Vertrag lösen? Wie kommt man an das bereits gezahlte Geld?

Fragen, die Ihnen am Besten jemand beantworten kann, der sich damit auskennt – also WIR!

Wir beraten Sie unter anderem bei

  • der Erstellung von AGB
  • der Vertragsgestaltung
  • Abschlüssen von Verträgen (z.B. Kaufvertrag, Schenkung, Werkvertrag, Dienstvertrag, Darlehensvertrag usw.)
  • Unstimmigkeiten innerhalb bestehender Verträge
  • Rücktritt von Verträgen
  • Schadensersatzforderungen aus Verträgen (weil nicht oder nicht richtig erfüllt wurde)


Streitigkeiten im Zusammenhang mit Verträgen

Die Vielzahl der geschlossenen Verträge wird Problemlos abgewickelt. Es gibt aber auch Konstellationen, die eine reibungslose Abwicklung verhindern.

Hierunter fallen in erster Linie Kaufverträge über Verbrauchsgüter, also beispielsweise Kfz.-Kaufverträge o.ä.. Hier kann es grundsätzlich zu Problemen bei der Abwicklung kommen, oder es stellen sich Probleme im Zusammenhang mit der Gewährleistung ein. Ebenfalls hierunter fallen Werkverträge mit Kfz.-Werkstätten oder Bauhandwerkern usw., welche ein unglaubliches Streitpotential beinhalten.

Oder Sie haben ein internationales Konsortium beauftragt ein Mautsystem zu entwickeln und hierbei gibt es Probleme.


Hinweise zum Gewährleistungsrecht

Bereits seit dem 01.01.2002 ist das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft, welches den Verbrauchern eine Reihe von Verbesserungen gebracht hat. Leider ist den meisten Verbrauchern im Gewährleistungsfalle bis heute nicht klar, welche Rechte ihnen zustehen. Daher möchte ich Ihnen zunächst Ihre Rechte und dann einige Tricks der Händler darstellen, damit diese sich nicht vor der neuen zweijährigen Gewährleistung Ihnen gegenüber drücken können. Denn einzelne Händler nutzen das Unwissen ihrer Kunden aus.

Überblick über die Gewährleistungsregeln (hier: Kauf):

  • Neuware: Sie haben grundsätzlich zwei Jahre Gewährleistung für Fehler. In den ersten sechs Monaten nach Kaufdatum muss der Händler sogar beweisen, dass der Fehler nicht schon beim Kauf bestand. Nach dieser Zeit müssen Sie beweisen, dass der Fehler bereits beim Kauf vorlag.(Beispiel: Schlechte Verarbeitung oder fehlerhaftes Material)
  • „Ikea-Klausel“: Unverständliche Montageanleitungen, die zu Beschädigungen führen sind ebenfalls ein Mangel.
  • Werbeaussagen: Werden Werbeversprechen nicht eingehalten, handelt es sich jetzt auch um einen Mangel.
  • Verschleißteile: Die volle Gewährleistung gilt auch hier, wenngleich die „gewöhnliche“ Abnutzung der Verschleißteile nicht erfasst wird.(Beispiel: Gewährleistung bei gebrochenen Bremsbelägen nach 1.000 km und einem Jahr. Anders bei abgefahrenen Autoreifen nach 10 Monaten und 50.000 km. Hier gibt es keine Gewährleistung.)
  • Sonderangebote: Ein Preisnachlass bei Sonderangeboten berechtigt nicht zum Gewährleistungsausschluss.
  • Zweite Wahl: Nur benannte Fehler können ausgeschlossen werden. Der Rest fällt unter die Gewährleistung. (Beispiel: Sie erhalten eine Couch wegen Flecken auf den Lehnen reduziert. Nach 1 ½ Jahren kommen die Federn aus der Sitzfläche. Folge: Der Händler muss hierfür einstehen. )
  • Gebrauchte Ware: Bei gebrauchter Ware haben Sie ebenfalls ein zweijähriges Gewährleistungsrecht, außer der Händler beschränkt die Gewährleistung ausdrücklich auf ein Jahr. Viele Händler versuchen die Gewährleistung zu umgehen, indem Neuware als gebraucht deklariert wird. Wenn Preis und Zustand der Sache aber wie bei einer neuen sind, ist dies nicht möglich. Weist der Händler nicht ausdrücklich auf die verkürzte Gewährleistung von einem Jahr hin, gelten zwei Jahre.
  • Autohandel: Egal ob Neuwagen oder Gebrauchter, vom Händler oder von Privat: Zunächst gelten zwei Jahre Gewährleistung! Der Händler darf jedoch bei einem Gebrauchten die Gewährleistung auf ein Jahr reduzieren. Der Privatverkäufer darf die Gewährleistung ganz ausschließen. Tun beide dies nicht, gelten die zwei Jahre!
  • Kauf von Privat: Hier gilt, die Gewährleistung kann vollständig ausgeschlossen werden. Wird dies nicht getan gelten volle zwei Jahre. (Beispiel: Sie kaufen ein gebrauchtes Auto ohne Gewährleistungsausschluss. Nach fünf Monaten und insgesamt 60.000 km verabschiedet sich das Getriebe. Folge: Die Reparatur geht zu Lasten des Verkäufers. Anders bei üblichen Mängeln: Etwa wenn das Auto bereits 150.000 km gelaufen ist, oder ein Lagerschaden bei einer zehn Jahre alten Waschmaschine.)
  • Denken Sie beispielsweise beim eigenen Verkauf auf Flohmärkten, durch Inserat oder eBay daran. Der Vermerk „Keine Gewährleistung!“ oder „Unter Ausschluss der Gewährleistung!“ genügt.

Tricks der Händler:

  • Kassenbon: Sie benötigen keinen Kassenbon, um Ihre Rechte geltend zu machen. Der Bon erleichtert jedoch den Nachweis erheblich. Die Frau/Freundin oder der Mann/Freund oder eine andere Person als Zeuge für den Kauf genügen völlig.
  • Originalkarton: Niemand ist verpflichtet den Originalkarton aufzuheben, um seine Rechte in Anspruch nehmen zu können.
  • Transport: „Bringen Sie uns das Gerät (Sofa, Bett usw.) vorbei!“ NEIN! Die Kosten für den Transport oder die Rücksendung gehen zu Lasten des Verkäufers.
  • Hersteller: Lassen Sie sich nicht auf den Hersteller verweisen. Sie haben den Kaufvertrag mit dem Händler abgeschlossen. Er ist Ihr Ansprechpartner. Etwas anderes gilt bei einer Garantie.
  • Autohändler: Viele Autohändler verkaufen nur „zum Ausschlachten“, „an Bastler“, „fahrenden Schrott“ oder „Schrott kiloweise“. Dies ist grundsätzlich möglich, da hier die Gewährleistung komplett ausgeschlossen werden kann. Handelt es sich aber nicht um Schrott, da der Preis und der Zustand dem nicht entsprechen, können Sie den Kaufvertrag getrost unterschreiben. Der Gewährleistungsausschluss ist unwirksam.

Garantien sind jedoch etwas anderes. Diese sind freiwillige Versprechen der Hersteller, an die auch Bedingungen geknüpft werden können.(Beispiel: Zehn Jahre Durchrostungsgarantie mit der Bedingung alle 20.000 km einen „Rostcheck“ mit eventueller Lackreparatur durchführen zu lassen)

Hartnäckig hält sich bei vielen Verbrauchern der Irrglaube, dass sie es sich kurz nach dem Kauf anders überlegen und die Ware umtauschen dürften. Es gibt jedoch kein generelles Rücktrittsrecht beim Kauf.

Nur in wenigen Ausnahmen gibt es ein regelmäßig 14tägiges Widerrufsrecht. So bei Haustür-, Fernabsatz- und Verbraucherkreditgeschäften.

Zu bestimmten Anlässen wie z.B. Weihnachten gewährt der Einzelhandel jedoch vermehrt Ausnahmen hiervon. Dies ist aber kein Anspruch den Sie haben, sondern nur ein Entgegenkommen des Einzelhandels. Ausnahmen von der Ausnahme werden in aller Regel bei reduzierter Ware im Weihnachtsgeschäft gemacht. Der Umtausch ist freiwillig. Tauscht der Händler mangelfreie Ware nicht um, so ist dies sein gutes Recht.

Zur Beantwortung von Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne persönlich zur Verfügung.